Registrierkassa

Unter der Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen.

Sie gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen ab einem Nettojahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze (als Barumsätze gelten auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen) 7.500 Euro netto je Betrieb im Jahr überschreiten (es müssen beide Grenzen überschritten werden, sonst besteht keine Registrierkassenpflicht).

Beispiele: Ärzte, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare, Land- und Forstwirte, Apotheke, Lebensmittel- und Buchhandel, Gastronomie- und Hotelbetriebe, u. a..

Gilt die Registrierkassenpflicht auch für Ärzte?

Einkünfte selbständiger Ärzte fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten und damit auch unter die gesetzlichen Bestimmungen des § 131b BAO (Registrierkassenpflicht).

Für „Leistungen außerhalb der Betriebsstätte“, wie beispielsweise Hausbesuche des Arztes, sind Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Für diese Barumsätze ist ein Beleg auszustellen, der unmittelbar nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Behandlung von „Kassenärzten“

Leistungen der Kassenärzte an ihre Patienten, die mit den Krankenkassen verrechnet werden, erfolgen in der Regel in einer (nachgängigen) Sammelrechnung an die Krankenkasse. In diesem Fall liegen keine Barumsätze vor, weder zwischen Arzt und Patienten noch zwischen Arzt und Krankenkasse.

Behandlung von Ärzten mit Privatordination

Wenn Leistungen von Ärzten bar bezahlt werden (beispielsweise Privathonorar) und die Barumsätze die Umsatzgrenzen des § 131b BAO übersteigen, ist Registrierkassenpflicht gegeben.
Wird die Honorarnote nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später beispielsweise mit Erlagschein überwiesen, liegt kein Barumsatz vor. Im Hinblick auf die „ärztliche Verschwiegenheitspflicht“ ist festzuhalten, dass weder bei der Registrierkassenpflicht noch bei den Beleginhalten personenbezogene Daten (zum Beispiel der Name des Patienten) aufscheinen müssen.

Wie sind Hausapotheken zu behandeln?

Rezeptgebührenpflichtige Verkäufe aus der Hausapotheke stellen durchlaufende Posten dar, zählen damit nicht zum Barumsatz und sind bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zur berücksichtigen (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO). Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht.

Wann ist der Jahresbeleg zu erstellen?

Unternehmer müssen den Jahresbeleg am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, erstellen und den Ausdruck aufbewahren.

Bis wann muss die Prüfung durchgeführt werden?

Die Prüfung bzw. Übermittlung an das Finanzamt muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt.