Die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches ist für die steuerliche Handhabung und den Nachweis der betrieblichen bzw. privaten Nutzung von entscheidender Relevanz. Unsere Vorlage soll Ihnen dazu behilflich sein:
Damit Sie problemlos den Vorsteuerabzug geltend machen können, müssen Rechnungen den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes Rechnung tragen.
Tipp: Wer beim Vorsteuerabzug auf Nummer sicher gehen will, sollte nur solche Rechnungen akzeptieren, die alle o.a. Rechnungsmerkmale beinhalten.
Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (d.h. Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer) von 400 Euro, können Name und Adresse des Leistungsempfängers, die laufende Rechnungsnummer sowie die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes.
Dem Leistungserbringer steht es in diesem Fall dennoch frei, eine Rechnung auszustellen, welche alle gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt.
Kleinbetragsrechnungen werden häufig auf den so genannten „Paragons“ erstellt.
Zu beachten ist, dass die Vereinfachung der Kleinbetragsrechnung ab 1. Jänner 2016 im Versandhandel nicht angewendet werden darf. Gleiches gilt bei im übrigen Unionsgebiet ausgeführten Umsätzen, bei denen eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht.
Im Geschäftsverkehr mit ausländischen Geschäftspartnern sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Unser Team steht Ihnen bei diesbezüglichen Fragen gerne zur Verfügung.