Buchhaltung

Fahrtenbuch:

Die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches ist für die steuerliche Handhabung und den Nachweis der betrieblichen bzw. privaten Nutzung von entscheidender Relevanz. Unsere Vorlage soll Ihnen dazu behilflich sein:

Vorlage Fahrtenbuch

Rechnungsmerkmale:

Damit Sie problemlos den Vorsteuerabzug geltend machen können, müssen Rechnungen den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes Rechnung tragen.

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers (Leistungserbringer)
  • den Namen und die Adresse des Abnehmers der Lieferung bzw. des Empfängers der Leistung (Leistungsempfänger). Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro brutto übersteigt, ist zusätzlich die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (Leistungsumfang)
  • das Datum der Lieferung bzw. erbrachten Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (Leistungszeitpunkt, -zeitraum)
  • das Entgelt für die Lieferung bzw. die Leistung (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag mit Bezeichnung Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer (nur den Steuersatz anzugeben wäre unzureichend!)
  • das Ausstellungsdatum
  • die fortlaufende Rechnungsnummer
  • die UID-Nummer des leistenden Unternehmers

Tipp: Wer beim Vorsteuerabzug auf Nummer sicher gehen will, sollte nur solche Rechnungen akzeptieren, die alle o.a. Rechnungsmerkmale beinhalten.

Kleinbetragsrechnungen

Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (d.h. Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer) von 400 Euro, können Name und Adresse des Leistungsempfängers, die laufende Rechnungsnummer sowie die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes.

Dem Leistungserbringer steht es in diesem Fall dennoch frei, eine Rechnung auszustellen, welche alle gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt.

Kleinbetragsrechnungen werden häufig auf den so genannten „Paragons“ erstellt.
Zu beachten ist, dass die Vereinfachung der Kleinbetragsrechnung ab 1. Jänner 2016 im Versandhandel nicht angewendet werden darf. Gleiches gilt bei im übrigen Unionsgebiet ausgeführten Umsätzen, bei denen eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht.

Rechnungen mit ausländischen Geschäftspartnern:

Im Geschäftsverkehr mit ausländischen Geschäftspartnern sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Unser Team steht Ihnen bei diesbezüglichen Fragen gerne zur Verfügung.